23 Abs. 1 VEP) abgelehnt hat. 3. 3.1 Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA hält fest, dass eine Person, welche die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt und keine Erwerbstätigkeit im Aufenthaltsstaat ausübt, ein Anwesenheitsrecht hat, sofern sie über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen muss (lit. a), und sie überdies über einen Krankenversicherungsschutz verfügt, der sämtliche Risiken abdeckt (lit.