23 Abs. 1 der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs vom 22.5.2002 [VEP]). (...) 2.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers zu Recht aufgrund seines Bezugs von Prämienverbilligungen (Art. 24 Abs. 8 Anhang I FZA i.V.m. Art. 23 Abs. 1 VEP) abgelehnt hat.