24 Abs. 1 Anhang I des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA) nicht vereinbar sei. Durch den Bezug dieser Verbilligungen sei die Voraussetzung der ausreichenden finanziellen Mittel nicht mehr erfüllt, weshalb sein Aufenthaltsrecht nicht mehr fortbestehe (Art. 24 Abs. 8 Anhang I FZA) und seine Aufenthaltsbewilligung nicht weiter verlängert werden könne (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs vom 22.5.2002 [VEP]).