| | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 2. In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz das Verlängerungsgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt und ihn aus der Schweiz weggewiesen mit der Begründung, dass er Prämienverbilligungen beziehe und dies mit seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur erwerbslosen Wohnsitznahme nach Art. 24 Abs. 1 Anhang I des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA) nicht vereinbar sei.