{"Signatur": "LU_JSD_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-03-14", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_JSD_001_JSD-2019-7_2019-03-14.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10814", "Checksum": "13d007f7b72ceb0d42809984e99b5784"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JSD 2019 7", "2019 VI Nr. 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement 14.03.2019 JSD 2019 7 (2019 VI Nr. 7)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Justiz- und Sicherheitsdepartement 14.03.2019 JSD 2019 7 (2019 VI Nr. 7)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Justiz- und Sicherheitsdepartement 14.03.2019 JSD 2019 7 (2019 VI Nr. 7)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Justiz- und Sicherheitsdepartement "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Justiz- und Sicherheitsdepartement "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unter Berücksichtigung der «ratio legis» erscheint es sachgerecht, das Aufenthaltsrecht von Art. 24 Anhang I FZA auch dann untergehen zu lassen, wenn der aufenthaltsberechtige EU/EFTA-Bürger Prämienverbilligungen – nicht aber Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen – bezieht. | Art. 24 Anhang I FZA | Ausländerrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:35", "Checksum": "41f4a8d207712682416a938f10033e87", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement 14.03.2019 JSD 2019 7 (2019 VI Nr. 7)\nRegeste:\nUnter Berücksichtigung der «ratio legis» erscheint es sachgerecht, das Aufenthaltsrecht von Art. 24 Anhang I FZA auch dann untergehen zu lassen, wenn der aufenthaltsberechtige EU/EFTA-Bürger Prämienverbilligungen – nicht aber Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen – bezieht. | Art. 24 Anhang I FZA | Ausländerrecht\n\n Anhang I FZA ist vielmehr entscheidend, ob mit dem auf diese Weise bewilligten Wohnsitzwechsel in die Schweiz ein Anspruch auf Geldleistungen geschaffen wird, der die öffentlichen Finanzen belastet. Dies ist mit den Prämienverbilligungen zweifellos der Fall. Wie bei den Ergänzungsleistungen ist es demzufolge mit dem Sinn und Zweck von Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA nicht vereinbar, die Voraussetzung der ausreichenden finanziellen Mittel als genügend zu betrachten, wenn dem betroffenen Ausländer damit ein Anspruch auf Prämienverbilligungen erwächst und er diese auch tatsächlich bezieht. Prämienverbilligungen müssen mit anderen Worten – gleich wie Ergänzungsleistungen – zur Sozialhilfe im Sinn von Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA gerechnet werden (vgl. BGE 135 II 265 E. 3.7 S. 273). 6. Daraus folgt, dass vorliegend kein genügender Anlass besteht, um die Entscheidung der Vorinstanz, die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers wegen seines Bezugs von Prämienverbilligungen nicht weiter zu verlängern (Art. 24 Abs. 8 Anhang I FZA i.V.m. Art. 23 Abs. 1 VEP), aufzuheben. Einerseits hat das Bundesgericht diese Vorgehensweise in seiner Rechtsprechung – wie oben dargelegt – bislang nie explizit ausgeschlossen beziehungsweise zeigt hierfür gar gewisse Sympathien. Andererseits erscheint die Gleichbehandlung von Ergänzungsleistungen und Prämienverbilligungen in Bezug auf Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA angesichts dessen «ratio legis» als folgerichtig, ohne dass dieser Schluss im Widerspruch mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stünde. Letzteres erwog in seinem Urteil vom 22. November 2018 denn auch nur noch, dass Prämienverbilligungen im Rahmen der Lebensbedarfsberechnung nach den Skos-Richtlinien als Einkommen zu berücksichtigen seien. Dass Prämienverbilligungen jedoch per se nicht als Sozialhilfe im Sinn von Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA gelten dürfen, erwähnte es im Lichte des Bundesgerichtsurteils vom 15. Januar 2018 (BGE 144 II 113) nicht mehr (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-3321/2017 vom 22.11.2018 E. 5.4.3 S. 8). (...) |"}