{"Signatur": "LU_JSD_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-03-14", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_JSD_001_JSD-2019-7_2019-03-14.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10814", "Checksum": "13d007f7b72ceb0d42809984e99b5784"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JSD 2019 7", "2019 VI Nr. 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement 14.03.2019 JSD 2019 7 (2019 VI Nr. 7)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Justiz- und Sicherheitsdepartement 14.03.2019 JSD 2019 7 (2019 VI Nr. 7)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Justiz- und Sicherheitsdepartement 14.03.2019 JSD 2019 7 (2019 VI Nr. 7)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Justiz- und Sicherheitsdepartement "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Justiz- und Sicherheitsdepartement "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unter Berücksichtigung der «ratio legis» erscheint es sachgerecht, das Aufenthaltsrecht von Art. 24 Anhang I FZA auch dann untergehen zu lassen, wenn der aufenthaltsberechtige EU/EFTA-Bürger Prämienverbilligungen – nicht aber Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen – bezieht. | Art. 24 Anhang I FZA | Ausländerrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:35", "Checksum": "41f4a8d207712682416a938f10033e87", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement 14.03.2019 JSD 2019 7 (2019 VI Nr. 7)\nRegeste:\nUnter Berücksichtigung der «ratio legis» erscheint es sachgerecht, das Aufenthaltsrecht von Art. 24 Anhang I FZA auch dann untergehen zu lassen, wenn der aufenthaltsberechtige EU/EFTA-Bürger Prämienverbilligungen – nicht aber Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen – bezieht. | Art. 24 Anhang I FZA | Ausländerrecht\n\n F-2671/2015 vom 19.7.2017 E. 6.2.1 S. 12, F-2042/2015 vom 23.6.2017 E. 5.2.1 S. 8 und F-826/2015 vom 16.3.2017 E. 6 S. 7). Diese Verfügungen des SEM wurden vom Bundesverwaltungsgericht jedoch jeweils auf Beschwerde hin aufgehoben, wobei das Gericht explizit darauf hinwies, dass Prämienverbilligungen eben gerade nicht als Sozialhilfe im Sinn von Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA zu verstehen seien (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts F-5817/2015 vom 24.7.2017 E. 5.3 S. 9, F-2671/2015 vom 19.7.2017 E. 6.2.2 S. 13 und F-2042/2015 vom 23.6.2017 E. 5.2.2 S. 9). 4.2 Eines dieser Urteile des Bundesverwaltungsgerichts wurde beim Bundesgericht angefochten (F-2042/2015). Dieses warf die Frage der Handhabung von Prämienverbilligungen im Kontext von Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA alsdann anlässlich seines Leitentscheides vom 15. Januar 2018 auf, liess sie letztlich aber offen und erwog lediglich, dass es fraglich sei, ob die monatlichen Prämienverbilligungen – wie vom Bundesverwaltungsgericht ausgeführt – im Rahmen der Berechnung der ausreichenden finanziellen Mittel auf der Einkommensseite berücksichtigt werden dürfen, oder ob sie nicht eher als eine Art Ergänzungsleistungen zu verstehen seien, die von den Existenzmitteln nach Art. 24 Abs. 2 Anhang I FZA ausgeschlossen sind (vgl. BGE 144 II 113 E. 4.3 S. 119). Das Bundesverwaltungsgericht passte daraufhin seine Praxis an, indem es in seinem Urteil vom 22. November 2018 nur noch festhielt, dass gemäss Skos-Richtlinien die monatlichen Prämienverbilligungen grundsätzlich zum Einkommen hinzuzuzählen seien, diese Frage vom Bundesgericht jedoch offengelassen wurde, und das Bundesverwaltungsgericht deshalb die Prämienverbilligungen bei der Lebensbedarfsberechnung vorerst weiterhin berücksichtige (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-3321/2017 vom 22.11.2018 E. 5.4.3 S. 8). Dass Prämienverbilligungen nicht als Sozialhilfe im Sinn von Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA gelten dürfen, erwähnte es nicht mehr. (…) 5. Es bleibt zu prüfen, ob sich durch Gesetzesauslegung eine Antwort auf die Frage, wie sich der Bezug von Prämienverbilligungen auf das Aufenthaltsrecht von Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA auswirkt, finden lässt. 5.1 Der Wortlaut von Art. 24 Abs. 2 Anhang I FZA und der konkretisierenden Bestimmung von Art. 16 VEP legt nahe, dass der Gesetz- beziehungsweise der Verordnungsgeber mit der Einführung der Voraussetzung der ausreichenden finanziellen Mittel in erster Linie ausschliessen wollte, dass erwerbslose EU/EFTA-Bürger in der Schweiz ein Aufenthaltsrecht erhalten, die hier auf Kosten der Staatskasse von der wirtschaftlichen Sozialhilfe oder von Ergänzungsleistungen leben. Dass gleichzeitig auch der Bezug von Prämienverbilligungen verhindert werden soll, darüber schweigt sich der Wortlaut dieser Bestimmungen aus. Auch enthalten die Artikel keinerlei Wendungen (wie z.B. «namentlich»), die darauf hindeuten würden, dass nebst der Sozialhilfe und den Ergänzungsleistungen auch noch weitere finanzielle Leistungen ein Aufenthaltsrecht nach Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA ausschliessen würden. Auch die historische Betrachtungsweise hilft in dieser Hinsicht nicht weiter. So ist die Regelung von Art. 24 Anhang I FZA wie bereits erwähnt der Richtlinie 90/364/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über das Aufenthaltsrecht nachgebildet. Diese schliesst unter Art. 1 Abs. 1 ebenfalls nur den Bezug von Sozialhilfe und von Ergänzungsleistungen aus, wobei diesbezüglich in der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft (EuGH) vergebens nach zweckdienlichen Weiterungen gesucht wird. Insofern fragt sich, ob nebst diesen durch die öffentliche Hand finanzierten und im Gesetz beziehungsweise der Verordnung explizit genannten Leistungen überhaupt noch andere finanzielle Unterstützungen zur Beendigung des Aufenthaltsrechts von Art. 24 Anhang I FZA führen können oder ob der Gesetz- beziehungsweise der Verordnungsgeber dies mit seinem Schweigen im Gegenteil ausdrücklich ausschliessen wollte (sog. qualifiziertes Schweigen). 5.2 Eine Antwort darauf lässt sich am ehesten der «ratio legis» von Art. 24 Anhang I FZA entnehmen. Wie das Bundesgericht in seinem Urteil vom 24. März 2009 dargelegt hat, soll die Regelung über die Wohnsitznahme nicht erwerbstätiger Personen gewährleisten, dass es nicht zu einer ungebührlichen Belastung der öffentlichen Finanzen des Aufnahmestaates kommt (vgl. BGE 135 II 265 E. 3.7 S. 273). Insofern erscheint es durchaus sachgerecht, das Aufenthaltsrecht von Art. 24 Anhang I FZA auch dann untergehen zu lassen, wenn die berechtige Person Prämienverbilligungen bezieht. Auch diese werden – wie die Sozialhilfe und die Ergänzungsleistungen – von der öffentlichen Hand finanziert, sind beitragsunabhängig und kommen allen Personen zugute, welche in der Schweiz wohnhaft sind und in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben (vgl. Art. 65 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18.3.1994 [KVG]). Dass der massgebliche Schwellenwert in Bezug auf das Einkommen für den Anspruch auf Prämienverbilligungen (vgl. für den Kanton Luzern die §§ 6 f. des Gesetzes über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung vom 24.1.1995 [SRL Nr. 866] i.V.m. den §§ 2, 2a und 3 der Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung vom 12.12.1995 [SRL Nr. 866a]) nicht exakt demjenigen für den Anspruch auf Sozialhilfe nach den Skos-Richtlinien entspricht, ist nicht weiter relevant. Auch der Anspruch auf Ergänzungsleistungen orientiert sich an einem eigenen Schwellenwert. Vor dem Hintergrund von Art. 24"}