Hinzu kommt, dass es sich bei der Tochter X. um das langjährige Opfer des Beschwerdeführers handelt. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass diese Beziehung nicht derart schützenswert ist, als dass sich eine Ausnahmeregelung in Bezug auf die Frage der Platzierung des Beschwerdeführers rechtfertigen würde. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern das in Art. 75 StGB normierte Ziel, wonach der Strafvollzug das soziale Verhalten der Gefangenen, insbesondere ihre Fähigkeit, straffrei zu leben, fördern soll, bei einem Verbleib in der JVA Thorberg beeinträchtigt würde. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. |