Was die Beziehung des Beschwerdeführers zur Tochter X. und seiner Mutter betrifft, so konnte er den Kontakt zu diesen während seines mehrjährigen Aufenthalts im Ausland kaum besuchsweise pflegen. Weshalb eine Versetzung von der JVA Grosshof in die JVA Thorberg unter diesen Umständen einen unverhältnismässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sein soll, ist nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass es sich bei der Tochter X. um das langjährige Opfer des Beschwerdeführers handelt.