Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer während Jahren dem Strafvollzug entzogen und im Ausland gelebt hat. Dort leben seine jetzige Ehefrau und die gemeinsame Tochter Y. Ist diesen eine Reise in die Schweiz möglich, spielt es keine Rolle, ob sich der Beschwerdeführer in der JVA Grosshof oder in der JVA Thorberg aufhält. Es erscheint jedenfalls wenig glaubwürdig, dass sich die Ehefrau zwar eine Reise in die Schweiz, jedoch nicht ein Bahnbillett vom Wohnort der Tochter X. nach Krauchthal leisten kann und deshalb auf eine Mitfahrgelegenheit angewiesen ist.