Strafverfolgungsmassnahmen zurückzuführen sind, grundsätzlich zulässig. Dies gilt namentlich für den Strafvollzug, soweit Gefangenenbesuche durch Angehörige gewährleistet sind. Der blosse Umstand, dass der Gefangene sehr weit von seinen nächsten Verwandten entfernt in Haft gehalten wird, so dass Besuche erschwert werden, führt zu keinem grundrechtswidrigen Eingriff in das Privat- und Familienleben (Urteil des Bundesgerichts 1A.225/2003 vom 25.11.2003 E. 3; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 20.12.2012, in: Basler juristische Mitteilungen [BJM] 2014 S. 276, vgl. Jochen A. Frowein/Wolfgang Peukert, EMRK-Kommentar, 2. Aufl.