Die Trennung eines Verurteilten von seinen Familienangehörigen ist sodann die normale Folge des Vollzugs einer mehrjährigen Freiheitsstrafe. Es kann von den Angehörigen erwartet werden, die entsprechenden Mühen auf sich zu nehmen, wenngleich einzuräumen ist, dass damit eine zeitliche Mehrbelastung verbunden ist. Es kann deshalb nicht gesagt werden, das Besuchsrecht des Beschwerdeführers und sein Kontakt zu den Angehörigen werde durch seine Inhaftierung in der JVA Thorberg anstatt in der JVA Grosshof übermässig erschwert. Dies gilt auch mit Blick auf den geltend gemachten Schutz des Privat- und Familienlebens. Gemäss Art.