Zudem müssen Besuche mindestens zwei Tage im Voraus angemeldet werden und es sind pro Besuch höchstens vier erwachsene Personen zugelassen (Art. 68 Abs. 1 und 2 Verordnung über den Justizvollzug [des Kantons Bern] vom 22.8.2018 [JVV BE], Hausordnung der JVA Thorberg vom 25.2.2019 Ziff. 21, Merkblatt der JVA Thorberg für Angehörige und Bezugspersonen gültig ab 2/2017, vgl. BGE 106 Ia 136 E. 5a). Die Trennung eines Verurteilten von seinen Familienangehörigen ist sodann die normale Folge des Vollzugs einer mehrjährigen Freiheitsstrafe.