Eine Verletzung dieses Grundsatzes ist jedoch im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Namentlich kann eine solche nicht darin erblickt werden, dass die Angehörigen des Beschwerdeführers zur Wahrnehmung des Besuchsrechts einen längeren Anfahrtsweg auf sich nehmen müssen, als dies bei einer Rückversetzung in die JVA Grosshof der Fall wäre. Es kann jedenfalls nicht gesagt werden, dass ein Anfahrtsweg von knapp 90 Minuten (vgl. https://map.search.ch/) unzumutbar wäre, zumal Besuche in der JVA Thorberg in der Regel ohnehin nur einmal wöchentlich während mindestens einer Stunde möglich sind.