Es trifft zwar zu, dass bei der Prüfung eines Versetzungsgesuchs – wie bei jedem staatlichen Handeln – der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechend dürfen die Rechte von Gefangenen nur so weit eingeschränkt werden, als der Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung es erfordern (Art. 74 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21.12.1937 [StGB]). Eine Verletzung dieses Grundsatzes ist jedoch im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.