Daraus kann er jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es war denn auch offenbar von Anfang an geplant, den Beschwerdeführer in der JVA Thorberg unterzubringen. In der JVA Grosshof befand er sich nach der Auslieferung in die Schweiz nur, bis in der JVA Thorberg ein Platz frei wurde und die Vorinstanz ihn dort einweisen konnte. Dabei handelte es sich um eine übliche vollzugsrechtliche Versetzung zum Vollzug der Freiheitsstrafe. 4.2 Es trifft zwar zu, dass bei der Prüfung eines Versetzungsgesuchs – wie bei jedem staatlichen Handeln – der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist.