Dass die Vorinstanz diesem Betriebskonzept Rechnung trägt, ist nicht zu beanstanden. Sie hat nämlich bei der Unterbringung von Verurteilten in den verschiedenen Anstalten neben Aspekten der Anstaltsordnung und Sicherheit auch organisatorischen Rahmenbedingungen wie Platzverhältnissen, Arbeitsangeboten oder Betreuungsmöglichkeiten Rechnung zu tragen. Es versteht sich von selbst, dass dabei nicht auf die Wünsche und Vorstellungen jedes Einzelnen eingegangen werden kann. Zwar wurde der Beschwerdeführer nach seiner Auslieferung vom Ausland in die Schweiz zuerst in die JVA Grosshof überführt. Daraus kann er jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten.