JVA Grosshof vom 10.6.2016, Ziff. 12.1). Der Beschwerdeführer macht keine derartigen Gründe geltend. Er erklärt, die Verweigerung der Versetzung stelle einen grundrechtswidrigen Eingriff in sein Privat- und Familienleben dar, weil seine Familienangehörigen ihn aufgrund der grossen Distanz in der JVA Thorberg nicht besuchen könnten. 4.1 Die Tochter X. des Beschwerdeführers und seine Mutter wohnen im Kanton Luzern. Seine Ehefrau und die Tochter Y. leben im Ausland. Die JVA Grosshof befindet sich in Kriens, Kanton Luzern.