Ein Antragsrecht der inhaftierten Person ist nicht vorgesehen. Gemäss ständiger Rechtsprechung hat der Gefangene prinzipiell keinen Rechtsanspruch auf die Wahl des Vollzugsorts der Freiheitsstrafe (Urteile des Bundesgerichts 6B_957/2018 vom 21.11.2018 E.3.3, 6B_832/2018 vom 22.10.2018 E. 1, 6B_1324/2016 vom 11..2017 E. 3, 6B_549/2014 vom 23.3.2015 E. 4.2). Bei entsprechenden Gesuchen kommt deshalb der Vollzugsbehörde ein grosses Ermessen zu.