Mit Entscheid vom 23. Mai 2019 lehnte die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Versetzung in die Justizvollzugsanstalt (JVA) Grosshof ab. (…) Dagegen wehrt sich dieser mit Verwaltungsbeschwerde und macht geltend, der Entscheid stelle einen grundrechtswidrigen Eingriff in sein Privat- und Familienleben dar. 4. Gemäss Art. 14 Abs. 1 des Konkordats der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 5. Mai 2006 (im Folgenden: Konkordat) bestimmt die Vollzugsbehörde die geeignete Vollzugseinrichtung (vgl. § 17 Abs. 1 Gesetz über den Justizvollzug vom 149.2015 [JVG]).