{"Signatur": "LU_JSD_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-08-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_JSD_001_JSD-2019-11_2019-08-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10810", "Checksum": "2a4d7d84cfd97f6487d2969f5ed24030"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JSD 2019 11", "2019 VI Nr. 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement 19.08.2019 JSD 2019 11 (2019 VI Nr. 11)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Justiz- und Sicherheitsdepartement 19.08.2019 JSD 2019 11 (2019 VI Nr. 11)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Justiz- und Sicherheitsdepartement 19.08.2019 JSD 2019 11 (2019 VI Nr. 11)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Justiz- und Sicherheitsdepartement "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Justiz- und Sicherheitsdepartement "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bei der Frage, ob ein Verurteilter gemäss seinem Antrag in eine andere Vollzugsanstalt versetzt werden soll, kommt der Vollzugsbehörde ein grosses Ermessen zu. | § 17 Abs. 1 JVG; § 19 JVV | Strafvollzug"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:39", "Checksum": "eac91b41c475e9b139a8aa115c4d95f1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement 19.08.2019 JSD 2019 11 (2019 VI Nr. 11)\nRegeste:\nBei der Frage, ob ein Verurteilter gemäss seinem Antrag in eine andere Vollzugsanstalt versetzt werden soll, kommt der Vollzugsbehörde ein grosses Ermessen zu. | § 17 Abs. 1 JVG; § 19 JVV | Strafvollzug\n\n Regelmässigkeit erfolgen, wenn die Besuchszeit entsprechend verlängert wird. Die monatliche Besuchszeit beträgt jedoch höchstens fünf Stunden. Zudem müssen Besuche mindestens zwei Tage im Voraus angemeldet werden und es sind pro Besuch höchstens vier erwachsene Personen zugelassen (Art. 68 Abs. 1 und 2 Verordnung über den Justizvollzug [des Kantons Bern] vom 22.8.2018 [JVV BE], Hausordnung der JVA Thorberg vom 25.2.2019 Ziff. 21, Merkblatt der JVA Thorberg für Angehörige und Bezugspersonen gültig ab 2/2017, vgl. BGE 106 Ia 136 E. 5a). Die Trennung eines Verurteilten von seinen Familienangehörigen ist sodann die normale Folge des Vollzugs einer mehrjährigen Freiheitsstrafe. Es kann von den Angehörigen erwartet werden, die entsprechenden Mühen auf sich zu nehmen, wenngleich einzuräumen ist, dass damit eine zeitliche Mehrbelastung verbunden ist. Es kann deshalb nicht gesagt werden, das Besuchsrecht des Beschwerdeführers und sein Kontakt zu den Angehörigen werde durch seine Inhaftierung in der JVA Thorberg anstatt in der JVA Grosshof übermässig erschwert. Dies gilt auch mit Blick auf den geltend gemachten Schutz des Privat- und Familienlebens. Gemäss Art. 8 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK) ist der Eingriff einer Behörde in das Privat- und Familienleben statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Nach der Praxis des Bundesgerichts und der Rechtsprechungsorgane der EMRK sind Eingriffe in das Familienleben, welche auf rechtmässige Strafverfolgungsmassnahmen zurückzuführen sind, grundsätzlich zulässig. Dies gilt namentlich für den Strafvollzug, soweit Gefangenenbesuche durch Angehörige gewährleistet sind. Der blosse Umstand, dass der Gefangene sehr weit von seinen nächsten Verwandten entfernt in Haft gehalten wird, so dass Besuche erschwert werden, führt zu keinem grundrechtswidrigen Eingriff in das Privat- und Familienleben (Urteil des Bundesgerichts 1A.225/2003 vom 25.11.2003 E. 3; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 20.12.2012, in: Basler juristische Mitteilungen [BJM] 2014 S. 276, vgl. Jochen A. Frowein/Wolfgang Peukert, EMRK-Kommentar, 2. Aufl., 1996, Art. 8 N. 27 mit Hinweisen auf die Strassburger Rechtsprechung). So verhält es sich hier. Besuche in der JVA Thorberg sind gewährleistet (vgl. Art. 84 StGB, Art. 68 JVV BE). Zu beachten ist zudem Folgendes: Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer während Jahren dem Strafvollzug entzogen und im Ausland gelebt hat. Dort leben seine jetzige Ehefrau und die gemeinsame Tochter Y. Ist diesen eine Reise in die Schweiz möglich, spielt es keine Rolle, ob sich der Beschwerdeführer in der JVA Grosshof oder in der JVA Thorberg aufhält. Es erscheint jedenfalls wenig glaubwürdig, dass sich die Ehefrau zwar eine Reise in die Schweiz, jedoch nicht ein Bahnbillett vom Wohnort der Tochter X. nach Krauchthal leisten kann und deshalb auf eine Mitfahrgelegenheit angewiesen ist. Hinsichtlich der Reisekosten für die öffentlichen Verkehrsmittel ist zudem zu bemerken, dass die Tochter X. die Möglichkeit hätte, SBB-Tageskarten bei ihrer Wohnsitzgemeinde für Fr. 45.– für die Ehefrau und die Tochter Y. zu beziehen. Was die Beziehung des Beschwerdeführers zur Tochter X. und seiner Mutter betrifft, so konnte er den Kontakt zu diesen während seines mehrjährigen Aufenthalts im Ausland kaum besuchsweise pflegen. Weshalb eine Versetzung von der JVA Grosshof in die JVA Thorberg unter diesen Umständen einen unverhältnismässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sein soll, ist nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass es sich bei der Tochter X. um das langjährige Opfer des Beschwerdeführers handelt. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass diese Beziehung nicht derart schützenswert ist, als dass sich eine Ausnahmeregelung in Bezug auf die Frage der Platzierung des Beschwerdeführers rechtfertigen würde. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern das in Art. 75 StGB normierte Ziel, wonach der Strafvollzug das soziale Verhalten der Gefangenen, insbesondere ihre Fähigkeit, straffrei zu leben, fördern soll, bei einem Verbleib in der JVA Thorberg beeinträchtigt würde. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. |"}