{"Signatur": "LU_JSD_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-08-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_JSD_001_JSD-2019-11_2019-08-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10810", "Checksum": "2a4d7d84cfd97f6487d2969f5ed24030"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JSD 2019 11", "2019 VI Nr. 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement 19.08.2019 JSD 2019 11 (2019 VI Nr. 11)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Justiz- und Sicherheitsdepartement 19.08.2019 JSD 2019 11 (2019 VI Nr. 11)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Justiz- und Sicherheitsdepartement 19.08.2019 JSD 2019 11 (2019 VI Nr. 11)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Justiz- und Sicherheitsdepartement "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Justiz- und Sicherheitsdepartement "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bei der Frage, ob ein Verurteilter gemäss seinem Antrag in eine andere Vollzugsanstalt versetzt werden soll, kommt der Vollzugsbehörde ein grosses Ermessen zu. | § 17 Abs. 1 JVG; § 19 JVV | Strafvollzug"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:39", "Checksum": "eac91b41c475e9b139a8aa115c4d95f1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement 19.08.2019 JSD 2019 11 (2019 VI Nr. 11)\nRegeste:\nBei der Frage, ob ein Verurteilter gemäss seinem Antrag in eine andere Vollzugsanstalt versetzt werden soll, kommt der Vollzugsbehörde ein grosses Ermessen zu. | § 17 Abs. 1 JVG; § 19 JVV | Strafvollzug\n\n\n| Entscheid: | Aus den Erwägungen: 3. Mit Entscheid vom 23. Mai 2019 lehnte die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Versetzung in die Justizvollzugsanstalt (JVA) Grosshof ab. (…) Dagegen wehrt sich dieser mit Verwaltungsbeschwerde und macht geltend, der Entscheid stelle einen grundrechtswidrigen Eingriff in sein Privat- und Familienleben dar. 4. Gemäss Art. 14 Abs. 1 des Konkordats der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 5. Mai 2006 (im Folgenden: Konkordat) bestimmt die Vollzugsbehörde die geeignete Vollzugseinrichtung (vgl. § 17 Abs. 1 Gesetz über den Justizvollzug vom 149.2015 [JVG]). Eine Versetzung in eine andere Vollzugseinrichtung kann unter Angabe der Gründe von der Vollzugsbehörde selbst oder auf Antrag der Vollzugseinrichtung veranlasst werden (Art. 14 Abs. 2 Konkordat, § 19 Abs. 2 Verordnung über den Justizvollzug vom 24.03.2016 [JVV]). Ein Antragsrecht der inhaftierten Person ist nicht vorgesehen. Gemäss ständiger Rechtsprechung hat der Gefangene prinzipiell keinen Rechtsanspruch auf die Wahl des Vollzugsorts der Freiheitsstrafe (Urteile des Bundesgerichts 6B_957/2018 vom 21.11.2018 E.3.3, 6B_832/2018 vom 22.10.2018 E. 1, 6B_1324/2016 vom 11..2017 E. 3, 6B_549/2014 vom 23.3.2015 E. 4.2). Bei entsprechenden Gesuchen kommt deshalb der Vollzugsbehörde ein grosses Ermessen zu. Die Vollzugsbehörde kann die eingewiesene Person zur Fortsetzung des Vollzugs in eine andere Vollzugseinrichtung oder in eine andere Abteilung mit erhöhter Sicherheit versetzen, wenn ihr Zustand oder ihr Verhalten dies notwendig macht, ihre Behandlung dies erfordert, ihre Eingliederung in die Vollzugseinrichtung dadurch eher erreicht wird, ihre Sicherheit oder die Sicherheit der anderen eingewiesenen Personen oder des Personals der Vollzugseinrichtung dies erfordert oder Belegungsprobleme bestehen. Die Vollzugsbehörde kann auch die Versetzung in eine psychiatrische Klinik oder in ein Spital auf ärztlichen Bericht hin anordnen (§ 17 Abs. 2 und 3 JVG, § 19 Abs. 1 und 2 JVV, Hausordnung der JVA Grosshof vom 10.6.2016, Ziff. 12.1). Der Beschwerdeführer macht keine derartigen Gründe geltend. Er erklärt, die Verweigerung der Versetzung stelle einen grundrechtswidrigen Eingriff in sein Privat- und Familienleben dar, weil seine Familienangehörigen ihn aufgrund der grossen Distanz in der JVA Thorberg nicht besuchen könnten. 4.1 Die Tochter X. des Beschwerdeführers und seine Mutter wohnen im Kanton Luzern. Seine Ehefrau und die Tochter Y. leben im Ausland. Die JVA Grosshof befindet sich in Kriens, Kanton Luzern. Die Kantone verpflichten sich grundsätzlich, die von ihnen zu vollziehenden Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen in den konkordatlichen Einrichtungen durchzuführen (Art. 13 Abs. 1 Konkordat). Die Konkordatskonferenz hat 2009 einen Teil der JVA Grosshof als konkordatliche Vollzugsinstitution anerkannt. Dies gilt für 25 Plätze im geschlossenen Strafvollzug für Männer. Für diesen Vollzugsbereich erfüllt die JVA Grosshof die konkordatlich verlangten Standards (Art. 11 Abs. 2 Konkordat; Verzeichnis der Konkordatsinstitutionen vom 26.4.2017 als Anhang zum Konkordat; Standards des Konkordats für den geschlossenen Strafvollzug vom 2.11.2007, Version Dezember 2010). Grundsätzlich wäre damit im vorliegenden Fall ein Vollzug in der JVA Grosshof möglich. Aufgrund des beschränkten Arbeits- und Freizeitangebots sieht das Betriebskonzept der JVA Grosshof jedoch eine Aufnahme von Langzeitgefangenen nur bis maximal ungefähr vier Jahre vor. Dass die Vorinstanz diesem Betriebskonzept Rechnung trägt, ist nicht zu beanstanden. Sie hat nämlich bei der Unterbringung von Verurteilten in den verschiedenen Anstalten neben Aspekten der Anstaltsordnung und Sicherheit auch organisatorischen Rahmenbedingungen wie Platzverhältnissen, Arbeitsangeboten oder Betreuungsmöglichkeiten Rechnung zu tragen. Es versteht sich von selbst, dass dabei nicht auf die Wünsche und Vorstellungen jedes Einzelnen eingegangen werden kann. Zwar wurde der Beschwerdeführer nach seiner Auslieferung vom Ausland in die Schweiz zuerst in die JVA Grosshof überführt. Daraus kann er jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es war denn auch offenbar von Anfang an geplant, den Beschwerdeführer in der JVA Thorberg unterzubringen. In der JVA Grosshof befand er sich nach der Auslieferung in die Schweiz nur, bis in der JVA Thorberg ein Platz frei wurde und die Vorinstanz ihn dort einweisen konnte. Dabei handelte es sich um eine übliche vollzugsrechtliche Versetzung zum Vollzug der Freiheitsstrafe. 4.2 Es trifft zwar zu, dass bei der Prüfung eines Versetzungsgesuchs – wie bei jedem staatlichen Handeln – der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechend dürfen die Rechte von Gefangenen nur so weit eingeschränkt werden, als der Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung es erfordern (Art. 74 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21.12.1937 [StGB]). Eine Verletzung dieses Grundsatzes ist jedoch im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Namentlich kann eine solche nicht darin erblickt werden, dass die Angehörigen des Beschwerdeführers zur Wahrnehmung des Besuchsrechts einen längeren Anfahrtsweg auf sich nehmen müssen, als dies bei einer Rückversetzung in die JVA Grosshof der Fall wäre. Es kann jedenfalls nicht gesagt werden, dass ein Anfahrtsweg von knapp 90 Minuten (vgl. https://map.search.ch/) unzumutbar wäre, zumal Besuche in der JVA Thorberg in der Regel ohnehin nur einmal wöchentlich während mindestens einer Stunde möglich sind. Die Anstaltsleitung kann zwar festlegen, dass die Besuche in einer anderen"}