Der Beschwerdeführer hat jedoch kein entsprechendes Gesuch gestellt, weshalb die Freiheitsstrafe im Normalvollzug zu verbüssen ist (vgl. Art. 77 StGB). Es liegt kein Ausnahmefall vor, welcher im vorliegenden Fall einen (weiteren) Strafaufschub rechtfertigen würde. 4.3 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Ein (weiterer) Strafaufschub verträgt sich nicht mit den öffentlichen Interessen an der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs und dem Prinzip der Rechtsgleichheit. (...) |