Hinzu kommt Folgendes: Der Beschwerdeführer hätte grundsätzlich die Möglichkeit, die 30-tägige Freiheitsstrafe in Form der Halbgefangenschaft zu verbüssen, sofern er einer geregelten Arbeit von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht (vgl. Art. 77b StGB). Dies würde ihm erlauben, seine Arbeitstätigkeit fortzusetzen. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer im Vollzugsbefehl vom 3. Mai 2019 ausdrücklich auf diese Möglichkeit aufmerksam gemacht. Der Beschwerdeführer hat jedoch kein entsprechendes Gesuch gestellt, weshalb die Freiheitsstrafe im Normalvollzug zu verbüssen ist (vgl. Art.