Dies weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt keine Arbeitsstelle innehatte. Aufgrund des unzuverlässigen Verhaltens des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz jedoch sein Gesuch um gemeinnützige Arbeit mit Entscheid vom 29. März 2019 abgewiesen. Der Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen, weshalb der Beschwerdeführer mit Vollzugsbefehl vom 3. Mai 2019 erneut zum Strafantritt vorgeladen wurde. Wenn der Beschwerdeführ im Wissen um den anstehenden Strafvollzug eine Arbeitsstelle angetreten hat, so hat er die für ihn negativen Folgen selber zu verantworten. Hinzu kommt Folgendes: