Aus den Akten ergibt sich nicht, dass der Beschwerdeführer einer Arbeitstätigkeit nachgeht. Auffallend ist, dass der Beschwerdeführer nach der ersten Aufforderung zum Strafantritt der Vorinstanz vom 6. Februar 2019 am 25. Februar 2019 ein Gesuch um Vollzug der Freiheitsstrafe in Form der gemeinnützigen Arbeit gestellt hat. Er hat dabei ebenfalls keine Angaben zu seiner Arbeitssituation gemacht, jedoch angegeben, er könne gemeinnützige Arbeit wochen- oder tageweise von Montag bis Donnerstag leisten. Dies weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt keine Arbeitsstelle innehatte.