Die blosse Möglichkeit, dass Leben oder Gesundheit der verurteilten Person gefährdet sein könnte, genügt nicht für einen Strafaufschub auf unbestimmte Zeit. Noch grössere Zurückhaltung bei der Verschiebung des Strafantrittstermins ist bei nicht medizinisch indizierten Gründen geboten, denn Nachteile persönlicher und wirtschaftlicher Art sind regelmässige Folgen des Freiheitsentzugs, die jeden Verurteilten in mehr oder weniger belastender Weise treffen. Die gewöhnliche Wahrung finanzieller Interessen oder das Treffen von administrativen Vorkehrungen persönlicher, familiärer oder beruflicher Art können daher grundsätzlich nicht für einen Vollzugsaufschub gereichen.