439 Abs. 3 StPO vorliegt – so angesetzt, dass der verurteilten Person eine angemessene Zeit verbleibt zur Vorbereitung auf den Vollzug und zur Regelung ihrer persönlichen und/oder beruflichen Angelegenheiten. Diese beläuft sich je nach kantonalem Recht und kantonaler Praxis beziehungsweise nach den konkreten Umständen und Gegebenheiten auf einen Zeitraum in der Grössenordnung von zwei bis vier Monaten, wobei als Grundsatz anerkannt ist, dass die Vollstreckung einer strafrechtlichen Sanktion der rechtskräftigen Verurteilung möglichst rasch folgen sollte (vgl. § 13 JVG). 3.3