Ein Anspruch auf Vollzugsaufschub besteht nicht. 3.2 In der Literatur wird festgehalten, der Termin zum Antritt der Strafe werde in der Regel – sofern kein Fall von Art. 439 Abs. 3 StPO vorliegt – so angesetzt, dass der verurteilten Person eine angemessene Zeit verbleibt zur Vorbereitung auf den Vollzug und zur Regelung ihrer persönlichen und/oder beruflichen Angelegenheiten.