Der Vollzug kann auf Ersuchen der verurteilten Person aus wichtigen Gründen um höchstens ein Jahr aufgeschoben oder für höchstens ein Jahr unterbrochen werden. Als wichtige Gründe gelten unter anderem ausserordentliche und unaufschiebbare persönliche, familiäre oder berufliche Vorkommnisse und Pflichten (§ 14 Abs. 1 und 2b JVG). Beim Entscheid über einen Aufschub des Vollzugs hat die zuständige Behörde die voraussichtliche Vollzugsdauer sowie eine allfällige Flucht- oder Wiederholungsgefahr zu berücksichtigen (§ 14 Abs. 1 JVG). Der Entscheid über eine Terminverschiebung ist ein Ermessensentscheid. Ein Anspruch auf Vollzugsaufschub besteht nicht.