Gemäss Art. 372 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB) vollziehen die Kantone die von ihren Strafgerichten ausgefällten Urteile. Die Vollzugsbehörde erlässt hierzu einen Vollzugsbefehl (Art. 439 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5.10.2007 [StPO]). Freiheitsstrafen sind in der Regel sofort zu vollziehen (§ 13 Gesetz über den Justizvollzug vom 14.9.2015 [JVG]). Der Vollzug kann auf Ersuchen der verurteilten Person aus wichtigen Gründen um höchstens ein Jahr aufgeschoben oder für höchstens ein Jahr unterbrochen werden.