Für ein Ersuchen um Versetzung in eine andere Anstalt braucht es auch keine besonderen Kenntnisse unseres Rechtssystems. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände erweist sich die unentgeltliche Rechtsverbeiständung des Beschwerdeführers für das vorliegende Verfahren zur Wahrung seiner Interessen nicht als notwendig. Ist die fehlende Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu bejahen, besteht kein Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsvertreter. Es erübrigt sich deshalb, die weiteren Voraussetzungen (Bedürftigkeit des Beschwerdeführers und Nichtaussichtlosigkeit des Verfahrens) zu prüfen. |