7.1 und 12.1). Aus den Akten ergibt sich zudem, dass der Beschwerdeführer am 4. Februar 2018 selber schriftlich um Versetzung in die Abteilung E der Justizvollzugsanstalt G. ersucht hat. Zudem hat er am 29. Januar 2018 in einem Schreiben sein Interesse am Bildungsprogramm im Strafvollzug geäussert. Dies zeigt, dass er in der Lage ist, seine Anliegen zu formulieren. Sprachliche Schwierigkeiten allein rechtfertigen jedenfalls keine unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Für ein Ersuchen um Versetzung in eine andere Anstalt braucht es auch keine besonderen Kenntnisse unseres Rechtssystems.