Der Beschwerdeführer macht denn auch geltend, er spreche kein Deutsch, sondern nur seine Landessprache und Italienisch. Wenn ein Beschuldigter aufgrund von Bildung und Herkunft vergleichsweise geringe Fähigkeiten hat, sich in einem Verfahren zurechtzufinden und mit dem Justizsystem nicht vertraut ist beziehungsweise unfähig ist, sich in einem Verfahren zurecht zu finden, kann dies allenfalls eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung rechtfertigen. Es besteht jedoch kein Anspruch, wenn der Betroffene – wie im vorliegenden Fall – bloss der Verhandlungssprache nicht mächtig ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_555/2012 vom 6.12.2012 E. 3.2).