Damit wird nicht besonders stark in die Rechtsposition des Beschwerdeführers eingegriffen. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten bieten soll. Der Sachverhalt ist klar und grundsätzlich nicht umstritten. Es geht auch nicht um einen komplexen Tatbestand, bei dem sich schwierige Rechtsfragen stellen (vgl. zum Ganzen: Niklaus Ruckstuhl, a.a.O., N 38 ff. zu Art. 132). Zwar sind die Schwierigkeiten eines Verfahrens an den Fähigkeiten des Betroffenen zu messen. Der Beschwerdeführer macht denn auch geltend, er spreche kein Deutsch, sondern nur seine Landessprache und Italienisch.