Das kantonale VRG gewährleistet keinen weitergehenden Anspruch (vgl. § 204 VRG). 9.3 Der Beschwerdeführer befindet sich in der Justizvollzugsanstalt G. in einem Sonderstatusverhältnis, weshalb sich für ihn bereits daraus besondere Pflichten und Einschränkungen der Freiheitsrechte ergeben. Durch die Verweigerung der Versetzung droht dem Beschwerdeführer keine zusätzliche, besonders schwere Freiheitsbeschränkung, welche die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters unabhängig von den tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten des konkreten Falls gebieten würde. Damit wird nicht besonders stark in die Rechtsposition des Beschwerdeführers eingegriffen.