Zu prüfen ist somit, ob dem Beschwerdeführer gestützt auf § 204 Abs. 2 VRG ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu ernennen ist. Für das Verfahren um Versetzung besteht grundsätzlich ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung, sofern die in Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18.4.1999 (BV) vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind. Zu beachten ist, dass für die Vollzugsplanung als solche vom Grundsatz her kein verfassungsmässiger Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung besteht (BGE 128 I 225 E. 2.4.4). Das kantonale VRG gewährleistet keinen weitergehenden Anspruch (vgl. § 204 VRG).