Dies betrifft somit nur Entscheide, die von Behörden oder Gerichten der Strafrechtspflege zu fällen sind. Für Vollzugsentscheide von Verwaltungsbehörden sind jedoch die entsprechenden Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG) über die unentgeltliche Rechtspflege und nicht diejenigen über die amtliche Verteidigung massgebend (Niklaus Ruckstuhl, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 11 zu Art. 130 und N 9 ff. zu Art. 132). Zu prüfen ist somit, ob dem Beschwerdeführer gestützt auf § 204 Abs. 2 VRG ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu ernennen ist.