Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Von der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) – und damit von der amtlichen Verteidigung – nicht erfasst sind nämlich Verfahren, die an das rechtskräftige Urteil anschliessen, insbesondere Revisionsverfahren und nachträgliche Widerrufs- und Vollzugsentscheide von Gerichts- und Verwaltungsbehörden. Nur für solche Entscheide, die in Verfahren gemäss der StPO zu fällen sind, kommt allenfalls eine amtliche Verteidigung im Sinn von Art. 132 Abs. 1 litera b in Verbindung mit Abs. 2 StPO in Frage. Dies betrifft somit nur Entscheide, die von Behörden oder Gerichten der Strafrechtspflege zu fällen sind.