BGE 129 I 129 E. 2.3.1 mit Verweisen). 9.2 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 1. Dezember 2017 in der Justizvollzugsanstalt G. im vorzeitigen Strafvollzug und untersteht damit grundsätzlich dem Strafvollzugsregime. Im Strafverfahren wird er durch seinen Rechtsvertreter amtlich verteidigt. Dieser ist der Ansicht, die amtliche Verteidigung umfasse auch das vorliegende Beschwerdeverfahren. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden.