Zudem ist vorausgesetzt, dass der Prozess nicht aussichtslos ist. Aussichtslos ist aber ein Prozess, wenn eine über die nötigen Mittel verfügende Partei bei vernünftiger Überlegung das Risiko eines Prozesses nicht eingehen würde, anders gewendet, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deswegen anstrengen können, weil es sie nichts kostet (LGVE 1985 III Nr. 14; BGE 129 I 129 E. 2.3.1 mit Verweisen).