Ein unentgeltlicher Rechtsvertreter ist zu ernennen, wenn die sich im Prozess stellenden Fragen für einen Rechtsunkundigen nicht leicht zu beantworten sind und das in Frage stehende Verfahren besonders stark in seine Rechtsposition eingreift (BGE 130 I 180 E. 2.2). Bei der Klärung der Frage, ob eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung sachlich notwendig ist, sind die konkreten Umstände des Einzelfalls und die Eigenheiten der anwendbaren (kantonalen) Verfahrensvorschriften zu berücksichtigen (BGE 128 I 225 E. 2.5.2).