Dieses Urteil ist rechtskräftig. | | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 9. Der Beschwerdeführer befindet sich im vorzeitigen Strafvollzug und ersucht um Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Beschwerdeverfahren betreffend die Verweigerung seiner Versetzung in eine andere Strafvollzugsanstalt. 9.1 Ein unentgeltlicher Rechtsvertreter ist zu ernennen, wenn die sich im Prozess stellenden Fragen für einen Rechtsunkundigen nicht leicht zu beantworten sind und das in Frage stehende Verfahren besonders stark in seine Rechtsposition eingreift (BGE 130 I 180 E. 2.2).