{"Signatur": "LU_JSD_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-10-08", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_JSD_001_JSD-2018-9_2018-10-08.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10816", "Checksum": "954e8ded64a660cec8f13bb1313c98a9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JSD 2018 9", "2019 VI Nr. 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement 08.10.2018 JSD 2018 9 (2019 VI Nr. 9)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Justiz- und Sicherheitsdepartement 08.10.2018 JSD 2018 9 (2019 VI Nr. 9)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Justiz- und Sicherheitsdepartement 08.10.2018 JSD 2018 9 (2019 VI Nr. 9)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Justiz- und Sicherheitsdepartement "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Justiz- und Sicherheitsdepartement "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in Strafvollzugsverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des kantonalen VRG und nicht nach denjenigen der StPO über die amtliche Verteidigung. | § 204 Abs. 2 VRG | Strafvollzug"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:34", "Checksum": "5f34d73be55282c4b1c3b1d358924420", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement 08.10.2018 JSD 2018 9 (2019 VI Nr. 9)\nRegeste:\nDie Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in Strafvollzugsverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des kantonalen VRG und nicht nach denjenigen der StPO über die amtliche Verteidigung. | § 204 Abs. 2 VRG | Strafvollzug\n\n Schwierigkeiten bieten soll. Der Sachverhalt ist klar und grundsätzlich nicht umstritten. Es geht auch nicht um einen komplexen Tatbestand, bei dem sich schwierige Rechtsfragen stellen (vgl. zum Ganzen: Niklaus Ruckstuhl, a.a.O., N 38 ff. zu Art. 132). Zwar sind die Schwierigkeiten eines Verfahrens an den Fähigkeiten des Betroffenen zu messen. Der Beschwerdeführer macht denn auch geltend, er spreche kein Deutsch, sondern nur seine Landessprache und Italienisch. Wenn ein Beschuldigter aufgrund von Bildung und Herkunft vergleichsweise geringe Fähigkeiten hat, sich in einem Verfahren zurechtzufinden und mit dem Justizsystem nicht vertraut ist beziehungsweise unfähig ist, sich in einem Verfahren zurecht zu finden, kann dies allenfalls eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung rechtfertigen. Es besteht jedoch kein Anspruch, wenn der Betroffene – wie im vorliegenden Fall – bloss der Verhandlungssprache nicht mächtig ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_555/2012 vom 6.12.2012 E. 3.2). Der Beschwerdeführer spricht immerhin Italienisch und damit eine Landes- beziehungsweise Amtssprache (Art. 4 und Art. 70 BV). Auch wenn die Verfahrenssprache im Kanton Luzern grundsätzlich Deutsch ist, sind die Behörden berechtigt, fremdsprachige Eingaben entgegenzunehmen und nötigenfalls zu übersetzen bzw. übersetzen zu lassen. Allenfalls ist ein Dolmetscher beizuziehen (§ 25 VRG). Die Vorinstanz weist zudem zu Recht darauf hin, dass es Aufgabe des Sozialdienstes ist, die Insassen bei Problemen zu unterstützen (vgl. § 19 Gesetz über den Justizvollzug vom 14.9.2015 [JVG], Botschaft B 136 des Regierungsrates vom 06.01.2015 über den Entwurf eines Gesetzes über den Strafvollzug, in Verhandlungen des Kantonsrates 3/2015 S. 911). Dazu gehören auch sprachliche Probleme im Zusammenhang mit einer gewünschten Versetzung (vgl. Hausordnung Justizvollzugsanstalt G. vom 1.1.2018, Ziff. 7.1 und 12.1). Aus den Akten ergibt sich zudem, dass der Beschwerdeführer am 4. Februar 2018 selber schriftlich um Versetzung in die Abteilung E der Justizvollzugsanstalt G. ersucht hat. Zudem hat er am 29. Januar 2018 in einem Schreiben sein Interesse am Bildungsprogramm im Strafvollzug geäussert. Dies zeigt, dass er in der Lage ist, seine Anliegen zu formulieren. Sprachliche Schwierigkeiten allein rechtfertigen jedenfalls keine unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Für ein Ersuchen um Versetzung in eine andere Anstalt braucht es auch keine besonderen Kenntnisse unseres Rechtssystems. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände erweist sich die unentgeltliche Rechtsverbeiständung des Beschwerdeführers für das vorliegende Verfahren zur Wahrung seiner Interessen nicht als notwendig. Ist die fehlende Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu bejahen, besteht kein Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsvertreter. Es erübrigt sich deshalb, die weiteren Voraussetzungen (Bedürftigkeit des Beschwerdeführers und Nichtaussichtlosigkeit des Verfahrens) zu prüfen. |"}