{"Signatur": "LU_JSD_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-10-08", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_JSD_001_JSD-2018-9_2018-10-08.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10816", "Checksum": "954e8ded64a660cec8f13bb1313c98a9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JSD 2018 9", "2019 VI Nr. 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement 08.10.2018 JSD 2018 9 (2019 VI Nr. 9)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Justiz- und Sicherheitsdepartement 08.10.2018 JSD 2018 9 (2019 VI Nr. 9)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Justiz- und Sicherheitsdepartement 08.10.2018 JSD 2018 9 (2019 VI Nr. 9)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Justiz- und Sicherheitsdepartement "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Justiz- und Sicherheitsdepartement "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in Strafvollzugsverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des kantonalen VRG und nicht nach denjenigen der StPO über die amtliche Verteidigung. | § 204 Abs. 2 VRG | Strafvollzug"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:34", "Checksum": "5f34d73be55282c4b1c3b1d358924420", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement 08.10.2018 JSD 2018 9 (2019 VI Nr. 9)\nRegeste:\nDie Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in Strafvollzugsverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des kantonalen VRG und nicht nach denjenigen der StPO über die amtliche Verteidigung. | § 204 Abs. 2 VRG | Strafvollzug\n\n\n| Entscheid: | Aus den Erwägungen: 9. Der Beschwerdeführer befindet sich im vorzeitigen Strafvollzug und ersucht um Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Beschwerdeverfahren betreffend die Verweigerung seiner Versetzung in eine andere Strafvollzugsanstalt. 9.1 Ein unentgeltlicher Rechtsvertreter ist zu ernennen, wenn die sich im Prozess stellenden Fragen für einen Rechtsunkundigen nicht leicht zu beantworten sind und das in Frage stehende Verfahren besonders stark in seine Rechtsposition eingreift (BGE 130 I 180 E. 2.2). Bei der Klärung der Frage, ob eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung sachlich notwendig ist, sind die konkreten Umstände des Einzelfalls und die Eigenheiten der anwendbaren (kantonalen) Verfahrensvorschriften zu berücksichtigen (BGE 128 I 225 E. 2.5.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (BGE 122 I 49 E. 2c/bb, 120 Ia 43 E. 2a). Falls das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition des Betroffenen eingreift, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten. Dies trifft insbesondere im Strafprozess zu, wenn dem Angeschuldigten eine schwerwiegende freiheitsentziehende Massnahme oder Strafe droht, deren Dauer die Gewährung des bedingten Strafvollzuges ausschliesst. Droht zwar eine erhebliche, nicht aber eine besonders schwere Freiheitsbeschränkung, müssen zur relativen Schwere des Eingriffs besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Betroffene – auf sich allein gestellt – nicht gewachsen wäre. Als besondere Schwierigkeiten, die eine Verbeiständung rechtfertigen können, fallen auch Gründe in der Person des Gesuchstellers in Betracht, insbesondere dessen Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGE 122 I 49 E. 2c/bb). Bei offensichtlichen Bagatelldelikten, bei denen nur eine Busse oder eine geringfügige Freiheitsstrafe in Frage kommt, verneint das Bundesgericht einen unmittelbaren verfassungsmässigen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung (BGE 122 I 49 E. 2c/bb, Urteil des Kantonsgerichts Luzern 4H 17 15/4U 17 10 vom 9.11.2017 E. 3.1). Zudem ist vorausgesetzt, dass der Prozess nicht aussichtslos ist. Aussichtslos ist aber ein Prozess, wenn eine über die nötigen Mittel verfügende Partei bei vernünftiger Überlegung das Risiko eines Prozesses nicht eingehen würde, anders gewendet, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deswegen anstrengen können, weil es sie nichts kostet (LGVE 1985 III Nr. 14; BGE 129 I 129 E. 2.3.1 mit Verweisen). 9.2 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 1. Dezember 2017 in der Justizvollzugsanstalt G. im vorzeitigen Strafvollzug und untersteht damit grundsätzlich dem Strafvollzugsregime. Im Strafverfahren wird er durch seinen Rechtsvertreter amtlich verteidigt. Dieser ist der Ansicht, die amtliche Verteidigung umfasse auch das vorliegende Beschwerdeverfahren. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Von der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) – und damit von der amtlichen Verteidigung – nicht erfasst sind nämlich Verfahren, die an das rechtskräftige Urteil anschliessen, insbesondere Revisionsverfahren und nachträgliche Widerrufs- und Vollzugsentscheide von Gerichts- und Verwaltungsbehörden. Nur für solche Entscheide, die in Verfahren gemäss der StPO zu fällen sind, kommt allenfalls eine amtliche Verteidigung im Sinn von Art. 132 Abs. 1 litera b in Verbindung mit Abs. 2 StPO in Frage. Dies betrifft somit nur Entscheide, die von Behörden oder Gerichten der Strafrechtspflege zu fällen sind. Für Vollzugsentscheide von Verwaltungsbehörden sind jedoch die entsprechenden Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG) über die unentgeltliche Rechtspflege und nicht diejenigen über die amtliche Verteidigung massgebend (Niklaus Ruckstuhl, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 11 zu Art. 130 und N 9 ff. zu Art. 132). Zu prüfen ist somit, ob dem Beschwerdeführer gestützt auf § 204 Abs. 2 VRG ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu ernennen ist. Für das Verfahren um Versetzung besteht grundsätzlich ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung, sofern die in Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18.4.1999 (BV) vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind. Zu beachten ist, dass für die Vollzugsplanung als solche vom Grundsatz her kein verfassungsmässiger Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung besteht (BGE 128 I 225 E. 2.4.4). Das kantonale VRG gewährleistet keinen weitergehenden Anspruch (vgl. § 204 VRG). 9.3 Der Beschwerdeführer befindet sich in der Justizvollzugsanstalt G. in einem Sonderstatusverhältnis, weshalb sich für ihn bereits daraus besondere Pflichten und Einschränkungen der Freiheitsrechte ergeben. Durch die Verweigerung der Versetzung droht dem Beschwerdeführer keine zusätzliche, besonders schwere Freiheitsbeschränkung, welche die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters unabhängig von den tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten des konkreten Falls gebieten würde. Damit wird nicht besonders stark in die Rechtsposition des Beschwerdeführers eingegriffen. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht besondere"}