Der Entzug der gesamten Ressortverantwortung eines Gemeinderatsmitgliedes durch den Gemeinderat ist daher mangels ausreichender gesetzlicher Grundlage nicht zulässig. (…) 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der superprovisorische Entzug der gesamten Ressortverantwortung für ein Gemeinderatsmitglied nicht zulässig war, da die Voraussetzungen für eine superprovisorische Massnahme nicht gegeben waren. Aufsichtsrechtlich ist darauf hinzuweisen, dass für diese Massnahme auch die gesetzliche Grundlage fehlt. Wenn die Vorinstanz Massnahmen gegen den Beschwerdeführer ergreifen will, so hat sie ihm vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren.