Eine solche Massnahme, das heisst der umfassende Entzug der Ressortverantwortung, hat grundsätzlich gestützt auf ein Gesetz im formellen Sinne zu erfolgen, das heisst auf Gemeindestufe gestützt auf ein Reglement, das von den Stimmberechtigten verabschiedet worden ist. Aus diesem Gesetz haben sich auch vorhersehbar und klar die Grundzüge (z.B. Zuständigkeit, Voraussetzungen) für einen Entzug der Ressortverantwortung zu ergeben. Die Detailregelung kann anschliessend in einer Verordnung erfolgen. Der Entzug der gesamten Ressortverantwortung eines Gemeinderatsmitgliedes durch den Gemeinderat ist daher mangels ausreichender gesetzlicher Grundlage nicht zulässig.