Zu den politischen Rechten gehört die Gesamtheit der durch die Verfassung vermittelten Partizipationsbefugnisse der Stimmberechtigten (René Wiederkehr, Kommentar der Kantonsverfassung Luzern, Bern 2010, Rz 11 zu § 45). Vorliegend geht es einerseits um die Einschränkung politischer Rechte (passives Wahlrecht). Andererseits sind die vorliegenden Anordnungen mit einer Disziplinarmassnahme vergleichbar und schränken den Beschwerdeführer in seinem Amt massgeblich ein, nicht zu vergessen, dass auch sein persönliches Ansehen darunter gelitten hat, indem die Massnahmen publik gemacht wurden. Nicht bekannt ist, ob die Einschränkung im Amt auch mit einer Anpassung der Entlöhnung verbunden ist.