Auch das Organisationsrecht der Gemeinde enthält keine genügende Grundlage für den umfassenden Entzug der Ressortverantwortung. § 18 Absatz 5 der kommunalen Organisationsverordnung in der Version vom 5. September 2016 sieht vor, dass der Gemeinderat einem Gemeinderatsmitglied einen Aufgabenbereich entziehen und diesen einem anderen Gemeinderatsmitglied zuweisen kann, wenn das Gemeinderatsmitglied die Aufgaben eines Aufgabenbereichs wiederholt nicht ausführt. Nach dem Wortlaut besteht daher nur eine Grundlage für den Entzug eines oder allenfalls mehrerer Aufgabenbereiche, nicht jedoch für den Entzug der Verantwortung für das ganze Ressort, das einem Gemeinderat zugeteilt ist.