Aus den Beschlüssen und den Eingaben des Gemeinderates ergibt sich nicht, auf welche gesetzliche Grundlage er sich bei seinen Anordnungen stützt. Der Beschwerdeführer sieht § 18 der kommunalen Organisationsverordnung als Grundlage. Das kantonale Recht sieht keine Möglichkeit eines Ressortentzuges durch den Gemeinderat vor. Es regelt nur die aufsichtsrechtlichen Massnahmen der kantonalen Aufsichtsbehörden. Die vorläufige oder endgültige Amtsenthebung einer von den Stimmberechtigten gewählten Person ist alleine dem Regierungsrat vorbehalten (vgl. § 108 GG). Auch das Organisationsrecht der Gemeinde enthält keine genügende Grundlage für den umfassenden Entzug der Ressortverantwortung.