So steht auch gemäss kommunalem Organigramm und Konstitution des Gemeinderates jedes Mitglied des Gemeinderates einem oder mehreren Ressorts vor, und zwar mindestens in einem 25-Prozent-Pensum. 3.2 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (§ 2 Abs. 1 und 2 der Verfassung des Kantons Luzern; SRL Nr. 1). Die Beschlüsse des Gemeinderates haben sich daher auf eine gesetzliche Grundlage zu stützen. Aus den Beschlüssen und den Eingaben des Gemeinderates ergibt sich nicht, auf welche gesetzliche Grundlage er sich bei seinen Anordnungen stützt.